Vereinsstatuten Verein „Quality4Children“

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Quality4Children“ („Qualität für Kinder“) und hat seinen Sitz in Innsbruck (Wolkensteingasse 2, 6020 Innsbruck). Der Hauptzweck des international tätigen Vereines ist die Verbesserung der Qualität in der Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Dafür betreibt der Verein eine international tätige Weiterbildungseinrichtung, die Quality4Children Academy, mit globalem Wirkungsbereich. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2. Zweck

  1. Der Verein Quality4Children hat es sich zur Aufgabe gemacht, hochwertige Aus-, Fort- und Weiterbildungen entlang anerkannter, auf dem letzten Stand der Wissenschaft basierenden Qualitätsstandards für die Begleitung, Betreuung und Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen durch national und international anerkannte ReferentInnen zu entwickeln und anzubieten.
  2. Im Rahmen der Implementierung der Aus- und Fortbildungsangebote bietet der Verein den verantwortlichen LeiterInnen und MitarbeiterInnen der jeweiligen Organisationen, staatlichen Organe und Einrichtungen privater Träger Unterstützung bei der Planung und Konzeptentwicklung an.
  3. Zudem fungiert Quality4Children als Vernetzungsplattform für ExpertInnen in Familienstärkung und Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die hier angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden:

  • Die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind u.a. folgende:
  • Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote für in der Familienstärkung und Fremdunterbringung tätige Personen
  • Fachspezifische Webinare im Bereich Familienstärkung und Fremdunterbringung, um die Weiterentwicklung deren Qualität zu fördern
  • Förderung der Vernetzung und des Austauschs von ExpertInnen im Fachbereich Kind, Jugend und Familie
  • Organisation von Vorträgen, Veranstaltungen, und Vernetzungstreffen
  • Gestaltung einer Website und Beträge in Social-Media-Kanälen
  • Publikationen
  • Entwicklung von Projektanträgen und Projektbegleitung
  • Unterstützung bei Konzeptentwicklung und Implementierung von Aus- und Weiterbildungsaktivitäten

Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren fördernder Mitglieder
  • Einnahmen durch Beratungsleistungen und Vortragstätigkeit
  • Einnahmen durch Aus-, Weiter- und Fortbildungen
  • Einnahmen durch Seminare, Veranstaltungen und Tagungen
  • Subventionen und private und öffentliche Förderungen
  • Spenden und sonstige Zuwendungen
  • Sponsorengelder
  • Betreiben unentbehrlicher Hilfsbetriebe

4. Besonderheiten und Schwerpunkte des Vereins

  1. Wir fördern durch den länderübergreifenden Austausch und die internationale Vernetzung interkulturelles Lernen im Sozialbereich.
  2. Wir streben eine Kooperation mit allen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bzw. international relevanten Partnern an, um unseren Vereinszweck zu erfüllen. Mitgliedschaften bzw.
  3. Kooperationen mit für den Vereinszweck dienlichen Initiativen und Organisationen sind möglich.
  4. Wir fördern Wissensaustausch und Best-Practice-Lernen im Dialog mit unterschiedlichen Kulturen und Gesellschaften. Dabei setzen wir uns für ein Klima der Wertschätzung gegenüber allen Ländern, Kulturen, und Fachrichtungen ein (Diversität), und leisten einen Beitrag zu gegenseitiger Verständigung über Ländergrenzen hinweg. Wir orientieren uns an den Richtlinien von Antidiskriminierung und Geschlechtergleichstellung.
  5. Weiterbildungs- und andere Angebote sollen qualitativ hochwertig, fachlich up-to-date, digital verfügbar, sowie leistbar sein. Die Kosten sollen so niedrig gehalten oder durch Drittmittel finanziert werden, dass sie auch für Fachleute und Betreuungspersonen in Low and Least Income Countries leistbar sind.

5. Mitgliedschaften

Wir bieten verschiedene Formen der Mitgliedschaft an. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie verfügen über ein Stimmrecht im Verein. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Vereinszweck sowohl ideell als auch finanziell fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden (kein Stimmrecht).

Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von allen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Beendigung der Mitgliedschaft:

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  • Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Statuten des Vereins verstößt, und/oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  • das Leitungsorgan (Vorstand) (siehe § 7 bis 9)
  • die Mitgliederversammlung (siehe § 7),
  • die RechnungsprüferInnen (siehe § 14)

7. Leitungsorgan (Vorstand)

  • Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  • Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  • Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung ganz oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorgans einzuberufen.
  • Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  • Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.
  • Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
  • Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.
  • Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorgans durch Enthebung und Rücktritt.
  • Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.
  • Im Verein „Qualität für Kinder – Quality4Children“ werden folgende Vereinsfunktionen bestimmt und durch Wahl festgelegt: Dualer Vorsitz, Schriftführung, Kassier.
  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Kann das Schiedsgericht nicht mit Vereinsmitgliedern besetzt werden, so können auch Vereinsfremde nominiert werden. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

8. Aufgaben des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes,
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  6. Das Leitungsorgan kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

9. Vertretung des Vereins nach außen

Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Beschlusses des Leitungsorgans.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können vom Leitungsorgan erteilt werden.
Zeichnungsberechtigt sind beide Vorsitzenden auf Basis des Beschlusses.

10. Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
  • Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Leitungsorgan damit beauftragte Person.

11. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der RechnungsprüferInnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder RechnungsprüferInnen mit dem Verein,
  • Entlastung des Leitungsorgans,
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

12 Die Rechnungsprüfung

Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 7).

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